MinSt
RL 2003/96/EG : Art 14, 15
1. Kraftstoff für das Flugzeug einer Softwarefirma zur Beförderung des eigenen Personals zu Kunden und zu Messen ist nicht von der MinSt befreit, weil das Flugzeug nicht der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Die Steuerbefreiung von "Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt" nach Art 14 Abs 1 Buchst b der RL 2003/96/EG erfordert, dass das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Die eigentliche, entgeltliche Dienstleistung muss also unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängen.