MineralölSt, Verfahrensrecht
System-RL 92/12/EWG : Art 3 Abs 2
1. Der Anspruch auf Erstattung von unter Verstoß gegen Unionsrecht (hier: Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG ) erhobenen Abg ist eine Folge der Rechte, die dem Einzelnen aus den Best des Unionsrechts erwachsen, die diesen Abg entgegenstehen. Der AbgSchuldner hat insb dann Anspruch auf Erstattung der Abg, wenn er nach dem nationalen Recht dem Endabnehmer eines Produktes den AbgBetrag, den er auf diesen mit dem Kaufpreis abgewälzt hat, erstatten muss. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat die Forderung des Endabnehmers auf Erstattung der auf ihn abgewälzten Abg ablehnen kann, sofern dieser nach nationalem Recht eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung gegen den AbgSchuldner erheben kann. Sollte jedoch die Erstattung durch den AbgSchuldner (an den Endabnehmer) unmöglich oder übermäßig erschwert sein (zB bei Zahlungsunfähigkeit des AbgSchuldners), kann der Endabnehmer seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an den Mitgliedstaat richten.