GesSt
RL 69/335/EWG : Art 4 Abs 2 Buchst b
Ein Gesellschafterzuschuss in Form der Übernahme von Verlusten der Ges durch einen Gesellschafter unterliegt dann nicht der GesSt nach Art 4 Abs 2 Buchst b der RL 69/335/EWG , wenn sich der Gesellschafter im Vorhinein (uU auch bloß einseitig) zur künftigen Verlustabdeckung verpflichte hat. Eine solche Verpflichtung (vor der Feststellung der Verluste der Ges) bewirkt nämlich, dass sich künftige Verluste der Ges nicht auf den Umfang ihres Vermögens auswirken. Die Ges verzeichnet aufgrund der im Vorhinein zu ihren Gunsten eingegangenen Verpflichtung keine Verluste in ihrem Vermögen, weil diese automatisch auf ihren Gesellschafter "übertragen werden".