KommStG: § 6
EStG 1988: § 23 Z 2
Nach der Rsp des VwGH ist es einem Kommanditisten als Mitunternehmer nach § 6 KommStG 1993 verwehrt, der gegen ihn erhobenen KommSt-Forderung seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung als Kommanditist entgegenzuhalten. Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der KG AbgSchuldner der KommunalSt des (auch) für seine Rechnung betriebenen Unternehmens der Ges. Kommanditisten sind im Hinblick auf die Anführung dieser Art von Gesellschaftern im § 23 Z 2 EStG 1988 grundsätzlich Mitunternehmer. Eine dem Regelstatut des HGB entsprechende Stellung als Kommanditist bewirkt dessen Mitunternehmerstellung iSd EStG 1988 (vgl E 18. 4. 2007, 2006/13/0085, mwN). Dies gilt gleichermaßen für Kommanditisten von KEG nach dem - mit Ablauf des 31. 12. 2006 außer Kraft getretenen - ErwerbsgesellschaftenG, BGBl 1990/257, weil auch solche Kommanditisten im Hinblick auf ihre zufolge des § 4 Abs 1 leg cit mit Kommanditisten von KG vergleichbare Stellung als Mitunternehmer iSd EStG 1988 anzusehen sind.