MOG 1985: § 103 Abs 1
BAO: §§ 293, 299
Wurde ein neuer B in der Sache nach § 103 Abs 1 MOG 1985 erlassen, handelt es sich, wie bei einem B aufgrund eines Rechtsmittels durch die Rechtsmittelbeh (§ 289 Abs 2 BAO oder § 66 Abs 4 AVG) oder bei einer Abänderung durch einen anderen B der Oberbeh oder derselben Beh, welche den geänderten B erlassen hat (etwa nach § 299 BAO oder § 68 Abs 2 AVG), um eine materiell-rechtliche Änderung des B. Diese Form der B-Änderung unterscheidet sich von einer bloßen Berichtigung (bspw nach § 293 BAO oder nach § 62 Abs 4 AVG). In Fällen einer materiell-rechtlichen Bscheidänderung tritt der abändernde B an die Stelle des abgeänderten B, weshalb der abgeänderte B ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden B keine Rechtswirkung mehr erzeugt (vgl zu § 7 Abs 4a GEG den Beschluss 27. 1. 2011, 2010/16/0078). Richtet sich eine Berufung gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen B, wird diese Berufung inhaltlich gegenstandslos. Der Umstand, dass der abgeänderte B aufgrund der von einem Bf erhobenen Berufung zum Zeitpunkt seiner Abänderung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, steht weder der Wirksamkeit noch der Zulässigkeit der von der Beh erster Instanz vorgenommenen Abänderung entgegen. Auch im Berufungswege angef (und somit nicht rechtskräftige) B können einer Abänderung nach § 103 Abs 1 MOG 1985 unterliegen (ebenso für den Bereich der BAO Ritz, BAO4, § 299 BAO, Rz 46). Eine Umdeutung