BAO: §§ 20, 236
VwGG: § 28 Abs 1 Z 4
Wird mit einem B der Antrag eines StPfl auf Abgabennachsicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und nicht unter beh Ermessensübung über die Gewährung von Nachsicht selbst erkannt, sondern das Nachsichtsansuchen im Instanzenzug wegen des Verfahrenshindernisses der res iudicata zurückgewiesen, handelt es sich um keine Ermessensentscheidung. Im (allein) geltend gemachten Recht auf gesetzmäßige Ermessensausübung wurde der StPfl durch den angef B daher nicht verletzt.