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Familienbeihilfenanspruch von türkischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/83ÖStZB 2013, 148 Heft 6 v. 15.3.2013

FLAG: § 2 Abs 1 lit a und b, § 2 Abs 8, § 3 Abs 1

ARB 3/80: Art 3 Abs 1

1. Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung idR zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen könnte auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. § 2 Abs 8 FLAG fordert die Voraussetzung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nur für die anspruchsberechtigte Person, nicht aber auch für deren Kind.

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