EStG 1988: §§ 108e, 124b Z 105
BAO: § 188
Nach der Rsp des VwGH zu § 108e EStG 1988 in der Stammfassung konnte die IZP nur bis zur Einreichung der Steuererklärung geltend gemacht werden, wobei die Abgabe weiterer (berichtigender) KSt-Erklärungen am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts zu ändern vermochte. Durch die mit dem StReformG 2005 vorgenommene Novellierung des § 108e Abs 4 EStG 1988 hat der Gesetzgeber die Frist für die Geltendmachung insoweit verlängert, als der Prämienantrag noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des ESt-, KSt- oder FeststellungB gestellt werden kann, wobei die Inkrafttretensbest der Neufassung in § 124b Z 105 EStG klar aufzeigt, dass die Anwendung der novellierten Fassung auf die IZP 2002 und 2003 ausgeschlossen ist, die Neuregelung also nur für die IZP 2004 Anwendung findet (vgl E 21. 9. 2006, 2006/15/0133, und 22. 11. 2006, 2006/15/0049). Mit der Novellierung hat der Gesetzgeber die Frist bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft hins der B betreffend ESt, KSt oder Feststellung nach § 188 BAO verlängert, er hat aber damit nicht einen weiteren Fristenlauf für die Fälle einer Wiederaufnahme oder Bescheidänderung eröffnet. Das Verfahren betreffend IZP 2004 ist sohin ein eigenständiges, vom Verfahren betreffend IZP 2003 getrenntes Verfahren.