EStG 1988: § 7 Abs 1
Mit der AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Dauer der Nutzung eines Wirtschaftsgutes verteilt abgesetzt. Die AfA beginnt keinesfalls vor der Anschaffung bzw Herstellung des Wirtschaftsgutes (vgl mwN das zu einem gleichgelagerten Beschwerdefall ergangene E 2009/15/0218).