ALSAG: § 3 Abs 1 Z 3a
AEUV: Art 110
1. Unter "hüttenspezifische Abfälle" sind Metallabfälle und metallhaltige Abfälle, welche zur Rückgewinnung von Metallen in den Hochofen eingebracht werden, zu verstehen. Materialien bzw Abfälle aus Mineralölprodukten (Kunststoffen) sind jedoch keinesfalls Metallabfälle oder metallhaltige Abfälle oder auch nur im Wesentlichen solche und können daher auch nicht im Sinne der hier maßgeblichen historischen Interpretation als "hüttenspezifische Abfälle" angesehen werden.