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Haftung des Vertreters für KommSt mit Fälligkeit nach Stellung des Konkursantrages

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/44ÖStZB 2013, 70 Heft 3 v. 1.2.2013

WAO: §§ 7, 54

KO: §§ 68 (idF vor IRÄG), 69

Der Vertreter haftet nicht für sämtliche AbgSchulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abg. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die AbgForderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den AbgGläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der AbgGläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die AbgBeh zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die AbgBeh abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Die Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat also zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen. Eine Besserstellung des AbgGläubigers hins der Abg für Oktober 2001 kann daher bei der Beurteilung der Entrichtung der Abg für November 2001 auch dann keine "Anrechnung" bewirken, wenn zum Zeitpunkt der Einbringung des Insolvenzantrages am 9. 12. 2001 die KommSt und die Dienstgeberabg für November 2001 noch nicht fällig gewesen sind. Ein Verbot an den Gemeinschuldner oder dessen organschaftlichen Vertreter, mit Stellen des Konkursantrages jegliche Zahlungen einzustellen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Gemeinschuldner unter Beachtung der Gläubigergleichbehandlung den Betrieb bis zur Konkurseröffnung fortzuführen

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