UStG 1994: § 2 Abs 1, § 19 Abs 1a
BAO: § 116
Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Wird die Unternehmereigenschaft dieses Bauleistungsempfängers aber nur in der Begründung des B des FA an diesen verneint, entfaltet dieser B keine Bindungswirkung für die Beurteilung der USt-Pflicht des Unternehmers, der die Leistungen erbringt. Eine Bindungswirkung iSd § 116 BAO kann nämlich nur der Spruch eines B entfalten. Sie ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die Entscheidungsgründe eines B. Zudem beziehen sich die Bescheidwirkungen grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens.