EStG: § 34
EStG: § 35
Da durch den pauschalen Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung nach § 3 Abs 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann, stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar.