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Über Gemeinderat verhängte Beugestrafe - keine Werbungskosten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/348ÖStZB 2013, 670 Heft 24 v. 20.12.2013

EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit a idF vor BGBl I 2011/76

1) Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Stpfl ausgelöst worden sind, stellen grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung dar.

Seite 670


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