EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit a idF vor BGBl I 2011/76
1) Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Stpfl ausgelöst worden sind, stellen grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung dar.
Seite 670
EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit a idF vor BGBl I 2011/76
1) Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Stpfl ausgelöst worden sind, stellen grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung dar.
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