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Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG bei Bereithalten von Glücksspieleinrichtungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/323ÖStZB 2013, 629 Heft 22 v. 28.11.2013

GSpG: § 50 Abs 4 idF BGBl I 2010/73

GSpG: § 52 Abs 1 Z 5 idF BGBl I 2010/54

Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft die Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die gesetzliche Verpflichtung nach § 50 Abs 4 GSpG besteht lediglich darin, umfassend Auskünfte zu erteilen, die Strafbarkeit nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG knüpft an die Nichterteilung der Auskünfte, nicht etwa an das Bereithalten des Apparats an.

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