B-VG: Art 139 Abs 6
GaststättenpauschalierungsVO
1) Ist die GaststättenpauschalierungsVO wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden und stellt der Beschwerdefall einen Anlassfall iSd Art 139 Abs 6 B-VG dar, so ist hins dieses Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig aufgehobene Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem B zugrunde gelegten Sachverhalts nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Daraus folgt, dass das - als Beschwerdepunkt geltend gemachte - Recht auf Anwendung der GaststättenpauschalierungsVO nicht verletzt ist.