FinStrG: § 98 Abs 3
MinStG: § 11 Abs 1
Betankt ein Landwirt Baumaschinen, die nicht im öff Straßenverkehr verwendet werden, mit Heizöl kann er sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, wenn er bei seiner ersten Vernehmung zugibt, dass ihm die Verwendungspflicht von Heizöl zum Heizen bekannt gewesen sei, und er sein Handeln mit der Kostenersparnis begründet hat. Erste unvorbereitete Aussagen kommen der Wahrheit nämlich näher als im Zuge eines Verfahrens geänderte Verteidigungslinien.