GebG idF BGBl I 105/2005: § 28 Abs 3
GebG idF BGBl I 105/2005: § 33 TP 17 Abs 1 Z 6
Nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 GebG idF des Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetzes, BGBl I 105/2005, unterliegen im Inland abgeschlossene Wetten (anlässlich sportlicher Veranstaltungen) der dort genannten Rechtsgebühr. Eine Wette gilt gem zweiter Satz leg cit auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird. Aus dieser - eine Erweiterung der GebPflicht begründenden Fiktion - kann jedoch nicht der Umkehrschluss abgeleitet werden, dass eine Vermittlung von Wetten vom Ausland in das Inland keinen Abschluss der Wette im Inland zur Folge haben könnte.