BAO: §§ 9, 80, 238
KO idF vor 1. 7. 2010: § 9
Seit dem E (verst Senat) 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038 VwSlg 7.038/F, sind Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs 2 BAO anspruchsbezogen zu sehen und entfalten somit Unterbrechungshandlungen nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfälligen Haftungspflichtigen Wirkungen (vgl die bei Ritz, BAO3 Tz 18 zu § 238 zitierte Rsp des VwGH sowie E 23. 6. 2009, 2007/13/0017). Auch wenn der "materiell-rechtliche Haftungsanspruch" spätestens zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Primärschuldners entstanden ist, die Forderungsanmeldung des FA im Konkursverfahren erfüllt und dem haftenden Gf gegenüber bis zur Erlassung des HaftungsB über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren keinerlei Verfolgungsmaßnahmen gesetzt worden sind, ist zu beachten, dass der gegenüber § 238 BAO spezielleren Best des § 9 Abs 1 KO zufolge die Verjährung von Neuem erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, zu laufen beginnt (vgl auch E 12. 10. 2009, 2009/16/0084).