KSt
AEUV: Art 49, Art 258
1. Nach portugiesischem KStG musste eine portugiesische Ges im Falle der Verlegung ihres Sitzes und ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat sofort sämtliche stillen Reserven versteuern. Auch wenn eine nicht in Portugal ansässige Ges Vermögenswerte von ihrer portugiesischen Betriebsstätte in einen anderen Mitgliedstaat überführte, waren stille Reserven zu versteuern. Beide Regelungen verstoßen gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV. Zu einer Besteuerung nicht realisierten Wertzuwächse kommt es nämlich nicht, wenn die Ges ihren Sitz in Portugal beibehält bzw eine Überführung der Vermögenswerte innerhalb von portugiesischen Betriebsstätten erfolgt. Diese unterschiedliche Behandlung ist geeignet, eine Ges davon abzuhalten, ihre Tätigkeiten von Portugal in einen anderen Mitgliedstaat zu verlagern.