ESt
AEUV: Art 56
1. In den Niederlanden hat der Leistungsempfänger eine 20%-ige QuellenSt von den Vergütungen abzuziehen und abzuführen, die er beschränkt stpfl (nicht ansässigen) Dienstleistungserbringern für Leistungen auf dem Gebiet des Sports bezahlt. Darin liegt (wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes und der damit verbundenen Haftungsrisiken) eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art 56 AEUV, weil eine derartige Verpflichtung bei Vergütungen, die an gebietsansässige Dienstleistungserbringer gezahlt werden, nicht besteht.