VwGG: § 63 Abs 1
GebAG: § 18 Abs 1 Z 2
1. Bei der Erlassung des ErsatzB sind die Verwaltungsbeh an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erk geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgt die Aufhebung des angef B wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die bel Beh unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die bel Beh nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl E 19. 5. 2009, 2005/10/0163, mwN).