MWSt
MwStSystRL 2006/112/EG: Art 168, Art 178, Art 226
1. 1. Die Gesellschafter der Offenen Handelsges (OG) waren nach polnischem Recht nicht berechtigt, die VorSt für Investitionen abzuziehen, die sie vor Gründung bzw Eintragung der Ges im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Ges getätigt haben, weil die Einbringung des Investitionsguts in die Ges als befreiter Umsatz geregelt ist. Art 168f der RL 2006/112 steht aber einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter noch die Ges selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionen hat, die vor Eintragung dieser Ges von den Gesellschaftern im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Ges getragen wurden. In dieser Situation können grundsätzlich die Gesellschafter als Unternehmer angesehen werden und sind daher befugt, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Sind aber nach nationalem Recht die Gesellschafter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (hier: weil die Sacheinlage unecht befreit ist), muss der Vorsteuerabzug der Ges gewährt werden.