KommStG: § 2 lit c
ScheidemünzenG 1988: § 5
Da davon auszugehen ist, dass bei der Ausgliederung der Beamten der Münze Österreich auf die Münze Österreich AG eine Zuweisung von Dienstnehmern (Beamten) seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung vorlag, war jedenfalls vor der (generellen) Regelung in § 2 lit c KommStG 1993 (idF BBG 2001), wonach für das KommStG Personen, die zur Dienstleistung an ausgegliederte Rechtsträger zugewiesen sind, als Dienstnehmer der ausgegliederten Ges gelten, in rechtlicher Hinsicht die Vorschreibung von KommSt an die Münze Österreich AG für die Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes vom Amt der Münze Österreich der Münze Österreich AG zur Verfügung gestellt wurden, nicht zulässig.