BAO: § 245 Abs 3
Ein innerhalb offener Berufungsfrist - diese endete unter Berücksichtigung der Stattgebung des Antrages vom 21. 1. 2010 nicht vor Ablauf des 31. 3. 2010 - eingebrachter Fristverlängerungsantrag vom 31. 3. 2010 hemmte gem § 245 Abs 3 letzter Satz BAO den Ablauf der Berufungsfrist bis zur Zustellung der Entscheidung darüber.