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Zollschuldentstehung durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/180ÖStZB 2013, 315 Heft 11 v. 1.6.2013

ZK: Art 203

ZK-DVO: Art 865

Wird dem Vertreter des Versenders eines der vorübergehenden Verwendung zugeführten Fahrzeuges die buchmäßige Erfassung einer nach Art 203 Abs 1 ZK entstandenen Zollschuld mitgeteilt, welche dadurch und zu dem Zeitpunkt entstanden sei, dass das in Rede stehende Fahrzeug "mangels Nachweises des tatsächlichen Austrittes" der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, setzte das Zollamt damit voraus, dass ein Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der EU (innerhalb der Wiederausfuhrfrist) nicht erfolgt, sich die Ware demnach noch innerhalb dieses Zollgebiets befunden und dem konkreten Zugriff der Zollbeh zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung entzogen wäre. Demgegenüber stellt der Tatbestand des Art 865 ZK-DVO darauf ab, dass etwa durch eine Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Code 1000 im Feld 37 der Ausfuhranmeldung) einer Ware der Gemeinschaftsstatus zuerkannt wird. Dies stellt nach Art 865 ZK-DVO ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar.

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