EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6
LVO: § 2 Abs 3 und 4
1. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein, um den wirtschaftlichen Ergebnissen einer in bestimmter Weise betriebenen Tätigkeit die Qualifikation von Einkünften iSd § 2 EStG 1988 zuordnen zu können. Zur LVO 1993 idF vor der Nov BGBl II 1997/358 hat der VwGH in stRsp die Auffassung vertreten, dass der "übliche Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs 3 LVO mit dem "überschaubaren Zeitraum" des § 2 Abs 4 LVO gleichzusetzen ist und jeweils rd 20 Jahre beträgt. Für Vermietungstätigkeiten, die nach dem 14. 11. 1997 begonnen haben, gilt gem § 2 Abs 3 und Abs 4 LVO 1993 idF der Nov BGBl II 1997/358 die Zeitspanne zur Erzielung eines Gesamtüberschusses von 25 Jahren (für Vermietungen nach § 1 Abs 1 LVO) bzw 20 Jahren (für Vermietungen nach § 1 Abs 2 Z 3 LVO), mit einer jeweiligen Verlängerungsmöglichkeit um drei Jahre, als absehbar.