GrEStG 1987: § 4 Abs 2 Z 1, § 5 Abs 1 Z 3, § 6 Abs 1 lit b
UGB: § 122 Abs 1
Wird in einer Entnahmevereinbarung von Gesellschaftern einer OHG geregelt, dass ein Gesellschafter "statt der Ausschüttung (Auszahlung)" der aufgelösten Gewinnrücklage ua das Eigentum an Grundstücken erhalten soll, setzt dies gedanklich bereits die Geltendmachung des Entnahmeanspruches voraus, sowie dass für die Grundstücksübertragung eine Gegenleistung in Höhe des Entnahmeanspruches angesetzt werden kann und somit die GrESt nicht bloß vom dreifachen Einheitswert der Grundstücke zu berechnen ist.