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Fahrzeit innerhalb des Wohnortes hat für die Frage der außergewöhnlichen Belastung durch auswärtige Berufsausbildung keine Bedeutung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/155ÖStZB 2013, 272 Heft 10 v. 22.5.2013

EStG 1988: § 34 Abs 8

StudFG: § 26 Abs 3

Ist eine Gemeinde nicht in der zu § 26 Abs 3 StudFG 1992 ergangenen V angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Benützung des günstigsten öff Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt (vgl § 2 Abs 1 der V BGBl II 2001/449). Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudFG 1992 BGBl 305 anzuwenden. Der VwGH hat im E 27. 8. 2008, 2006/15/0114, insb aus dem Verweis auf § 26 Abs 3 des StudFG 1992 abgeleitet, dass nur auf die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort abzustellen ist. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" nicht einzurechnen. Wenn der Fahrzeit innerhalb des Wohnortes für die Frage einer außergewöhnlichen Belastung durch auswärtige Berufsausbildung keine Bedeutung beigemessen wird, ist dies somit nicht rechtswidrig. Auch gleichheitsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, von dieser Rsp abzugehen.

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