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Fristversäumnis für Wiederaufnahme durch Einbringung bei unzuständiger Beh

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/50ÖStZB 2012, 107 Heft 5 v. 1.3.2012

BAO § 303 Abs 2, § 304 Abs 1

Oö LAbgO: § 225 Abs 2

Wie der VwGH bei fristgebundenen Anträgen - und um einen solchen handelt es sich bei einem Antrag auf Wiederaufnahme - in stRsp judiziert, trägt derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Beh wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile, wenn auch der unzuständigen Beh die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Die Pflicht der unzuständigen Beh zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet aber nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Beh eingelangt oder noch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre (vgl etwa das E 21. 6. 1999, 98/17/0348, mwN; ähnlich etwa aus letzter Zeit der Beschluss des VwGH 16. 12. 2010, 2010/07/0221).

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