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Verjährung der Ergänzungsabgabe zur Wasserleitungsabgabe erst nach Einlangen der Veränderungsanzeige

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/44ÖStZB 2012, 89 Heft 4 v. 15.2.2012

Nö Gemeindewasserleitungsgesetz 1978: §§ 13, 15

Nö AO: § 156

Das Entstehen des Anspruches auf die Ergänzungsabg zur Wasserleitungsabg knüpft ausdrücklich an das Einlangen der Veränderungsanzeige an. Diese Veränderungsanzeige selbst ist wieder in § 13 des Nö GemeindewasserleitungsG 1978 näher umschrieben. Der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung verwirklicht nicht den ErgänzungsabgTatbestand nach § 15 Abs 2 leg cit, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstellt. Dies gilt umso mehr für ein Bauansuchen. Da vom Gesetz (ausdrücklich) eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert wird, ist es auch bedeutungslos, dass die AbgBeh allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten zu verschaffen (vgl E 15. 5. 2000, Zl 95/17/0104 mwN). Auch ein Erhebungsbogen betreffend KanalgebBemessung kann eine Veränderungsanzeige für die hier zugrunde gelegten baulichen Maßnahmen anlässlich eines Zubaus nicht ersetzen. Aber auch die nur an die BauBeh erstattete Fertigstellungsanzeige ist keine Veränderungsanzeige iSd Nö GemeindewasserleitungsG 1978.

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