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Keine unmittelbare Wirkung der Kooperationsabkommen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2012/29ÖStZB 2012, 68 Heft 3 v. 6.2.2012

VerbrauchSt

Kooperationsabkommen zwischen EWG und Bolivien ua: Art 4

1. Das Kooperationsabkommen zwischen der EWG einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits wurde durch die Verordnung (EWG) Nr 1591/84 des Rates vom 4. 6. 1984 genehmigt. Sein Art 4 (Meistbegünstigungsklausel) hat keine unmittelbare Wirkung, sodass der einzelne vor den Gerichten der Mitgliedstaaten diese Bestimmung im Verfahren betreffend Erhebung von Verbrauchsteuer dem Mitgliedstaat nicht entgegen halten kann (hier: Verfahren betreffend griechische VerbrauchSt auf Bananen).

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