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Lettische Regelung betreffend Ausschlussfrist von 3 Jahren für Anträge auf Erstattung von Vorsteuerüberhängen richtlinienkonform.

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2012/24ÖStZB 2012, 59 Heft 3 v. 6.2.2012

MwSt

Sechste RL 77/388/EWG : Art 18

Nach lettischem Recht kann die Erstattung zu Unrecht bezahlter Steuern (nur) innerhalb einer Frist von drei Jahren beantragt werden. Dass diese Ausschlussfrist auch für Anträge auf Erstattung eines MwSt-Überschusses (Differenz zwischen USt und höherer Vorsteuer) Anwendung findet, steht nicht im Widerspruch zu Art 18 Abs 4 der Sechsten RL. Die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag ohne zeitliche Beschränkung zu stellen, liefe dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Stpfl in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten nicht unbegrenzt offenbleibt. Zudem wird die Regelung dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz gerecht.

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