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Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei Ermittlung des Flächenausmaßes zur Berechnung einer Betriebsprämie

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/399ÖStZB 2012, 706 Heft 24 v. 17.12.2012

VO (EG) 2004/79 6: Art 50, 68

VO (EG) 2003/1782

Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes für das Ausmaß an einheitlicher Betriebsprämie ohne nähere Angaben des Anspruchswerbers nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Flächenausmaßes vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Beh ist insb nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen. Insb wenn es der Anspruchswerber unterlassen hat, näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA aufgrund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen, noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären. Kein Verschulden iSd Art 68 Abs 1 der VO (EG) 2004/79 6 liegt jedoch vor - auch wenn den Antragsteller grundsätzlich die Verpflichtung trifft, möglichst exakte Angaben hinsichtlich der beantragten Flächen zu machen, wobei er sich ggf auch sachverständiger dritter Personen zu bedienen hat - wenn der sachverständige Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2006 die vom Antragsteller auch schon für die Jahre ab 2004 (also unter Einbeziehung der hier beschwerdegegenständlichen Jahre 2005 und 2006) für die P-Alm gemachten Flächenangaben bestätigt hat. Ihm kann daher nach Ansicht des VwGH auch für die Jahre 2005 und 2006 nicht vorgeworfen werden, er hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen als der sachverständige Prüfer im Jahre 2006.

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