ErbStG §§ 1, 12, 18, 19
BewG §§ 20, 22
1. Wenn sich in den Fällen des § 19 Abs 2 ErbStG die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert haben, dass nach den Vorschriften des BewG die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist nach § 19 Abs 3 ErbStG (idF vor der Nov BGBl I 2004/180) auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen (mit der Nov BGBl I 2004/180 wurde der Ausdruck "festzustellen" mit Wirkung ab 31. 12. 2004 durch die Wortfolge "zu ermitteln" ersetzt). Im Fall des Abs 3 leg cit ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend, wobei der Wert der Liegenschaft vom FA nicht selbst im SchenkungsSt-Verfahren ermittelt werden darf. § 19 Abs 3 ErbStG sieht nämlich die Ermittlung eines besonderen Einheitswertes nur in den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung vor.