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Berücksichtigung von nicht im Antrag angeführten Grundstücken bei Berechnung einer Betriebsprämie

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/380ÖStZB 2012, 675 Heft 23 v. 3.12.2012

VO (EG) 2004/79 6: Art 51, 68

MOG 2007 § 19 Abs 3

Wohl trifft es zu, dass der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht nur solche Flächen zugrunde gelegt werden können, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst sind. Es liegt in der Verantwortung des Betriebsinhabers, die dem Antrag zugrunde zu legenden Flächen zu bezeichnen. Dies bedeutet jedoch weder, dass bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden (der Bf beruft sich der Sache nach auf einen von der Beh hervorgerufenen Irrtum im Hinblick auf die Vorlage des Ausdrucks, in dem bereits die GrundstücksNr für die P-Alm eingetragen waren) eine Berücksichtigung der nicht im Antrag angeführten Grundstücke endgültig ausgeschlossen wäre, noch, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle eines früheren Jahres für die rechtliche Beurteilung der Flächenangaben in den Folgejahren völlig unbeachtlich wären.

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