KommStG § 2
EStG 1988: § 22 Z 2
Der Umstand, dass Gesellschafter nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH (EDV-Programmierdienstleistungen) ausüben, hindert nicht, ihre Bezüge insgesamt der Spezialbest des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren. Die Best des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 stellt nämlich auf die Art der Tätigkeit des an der KapGes wesentlich Beteiligten nicht ab.