GGG §§ 14, 18
JN § 58
Nach stRsp des VwGH richtet sich in Anwendung des § 58 Abs 1 JN die Gerichtsgeb im Falle gerichtlicher Räumungsvergleiche dann, wenn eine zeitlich nicht genau begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. In Fällen, in denen einerseits ein Räumungstermin und andererseits ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, wird eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl aus jüngster Zeit etwa das E 22. 12. 2011, 2011/16/0101, und die umfangreiche bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis E 77 zu § 18, angeführte hg Rsp). Dabei muss das Wort "Verpflichtung" im Vergleichstext nicht ausdrücklich genannt werden (vgl die bei Stabentheiner, aaO E 29 zu § 18, angeführte Rsp des VwGH). Wird daher in einem Räumungsvergleich eine zeitlich nicht genau begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen ist auch der "laufende" Mietzins nach dem Räumungstermin in die Bemessungsgrundlage für die Vergleichgeb mit einzubeziehen. (Im ggstdl Fall war Gegenstand des Vergleiches neben der Räumung und der Zahlung des bis zum Vergleichszeitpunkt aufgelaufenen Rückstandes [in Monatsraten und einem Restbetrag] die Zahlungsverpflichtung, dass "die laufenden Mietzinsvorschreibungen pünktlich zu begleichen sind". Diese Verpflichtung wurde nicht durch eine ausdrückliche Begrenzung bis zu einem bestimmten Termin eingeschränkt.)