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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vorteilszuwendung an zukünftigen Gesellschafter; Beiziehung von Sachverständigen und freie Beweiswürdigung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/367ÖStZB 2012, 656 Heft 23 v. 3.12.2012

KStG § 8 Abs 2

BAO § 177

1. Eine verdeckte Ausschüttung setzt die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Eine verdeckte Ausschüttung ist jedoch auch dann möglich, wenn die Leistungsvereinbarung zwar vor Begründung des Gesellschaftsverhältnisses getroffen wird, ihre Veranlassung aber im späteren Gesellschaftsverhältnis hat.

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