GSpG §§ 52, 53
Ist die Feststellung, dass der Betreiber eines Gastgewerbebetriebes, dem gegenüber eine Beschlagnahme von Glücksspielgeräten ausgesprochen wurde, Eigentümer bzw Inhaber der Internetterminals oder Veranstalter der Ausspielungen gewesen sei, nicht möglich (und fehlen nicht nur die ent-