BAO § 293
VwGG § 28 Abs 2
Über eine Beschwerde gegen einen B ist im Falle der Berichtigung dieses B nach § 293 BAO auch dann, wenn die Beschwerde vor der Berichtigung des B erhoben wurde, der B in der berichtigten Fassung zu prüfen (vgl etwa E 23. 11. 2011, 2010/13/0148, und 27. 1. 2009, 2006/13/0099). Die Erlassung eines BerichtigungsB iSd § 293 BAO hat aber nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten B tritt. Ein BerichtigungsB bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten B eine Einheit (vgl etwa E 24. 6. 2009, 2009/15/0104). Daraus erhellt, dass der BerichtigungsB lediglich den Umstand der Berichtigung zum Gegenstand hat und auch lediglich in diesem Umfang vor dem VwGH angefochten werden kann (vgl auch E 27. 6. 2001, 98/15/0049). Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch für Entscheidungen der AbgBeh zweiter Instanz im Falle der Berichtigung der vor ihr angef B eines FA oder Zollamtes (vgl etwa das zum insoweit vergleichbaren § 170 Abs 1 FinStrG ergangene 26. 1. 2012, 2010/16/0073, und die bei Ritz, BAO4 § 293 Tz 20, zitierte Rsp des VwGH).