BAO § 229
AbgEO §§ 12, 13, 15
Als Grundlage für die Einbringung von AbgForderungen ist im Vollstreckungsverfahren lediglich die Ausfertigung eines Rückstandsausweises erforderlich. Eine Zusendung desselben an den AbgPfl ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer AbgSchuld und ist weder ein dem AbgSchuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender B. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt daher nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab