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Säumniszuschlag für offene Geldstrafen nach dem FinStrG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/330ÖStZB 2012, 600 Heft 21 v. 2.11.2012

FinStrG §§ 171, 172

Für die Einhebung der Geldstrafen und der Kosten des Finanzstrafverfahrens gilt - vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen im Finanzstrafgesetz - ua der sechste Abschnitt der BAO sinngemäß, somit auch § 217 BAO

VwGH 24. 5. 2012, 2012/16/0083

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