GlSpG: §§ 50, 52, 53
StGB § 168
Die Beschlagnahme eines Glückspielgerätes gem § 53 Abs 1 GSpG durch die Verwaltungsbeh ist auch dann zulässig, wenn wegen der inkriminierten Handlung neben dem Verwaltungsstrafverfahren gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw zu führen ist.