NoVAG § 3 Z 1
KFG §§ 36, 40, 82
Hat die Eigentümerin eines Kfz in Deutschland, einem AN mit Hauptwohnsitz in Österreich das Fahrzeug als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens, sondern auch für eine uneingeschränkte Nutzung für Privatfahrten und andere Dienstfahrten ohne weitere Vorgaben verwendet werden darf, kann die Beh davon ausgehen, dass der AN Verwender des Fahrzeuges war. Damit tritt aber die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG ein, dass das Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist und damit der Normverbrauchsabg unterliegt.