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Französische Regelung betreffend ermäßigten Steuersatz auf Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe-Entgelt) richtlinienwidrig

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2012/14ÖStZB 2012, 23 Heft 1 und 2 v. 20.1.2012

MwSt

MehrwertsteuersystemRL 2006/112/EG : Art 96, Art 98

Die französische Regelung, nach welcher die Entschädigungen an Rechtsanwälte für Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, verstößt gegen Art 96 und 98 MehrwertsteuersystemRL. Gem Art 98 dürfen die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, aber nur auf die in Anh III angeführten Lieferungen und Dienstleistungen. Die gegenständlichen Leistungen der Rechtsanwälte sind im Anh III nicht erfasst. Sie können insb nicht als Leistungen durch "von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit" iSd Nr 15 des Anh III angesehen werden.

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