NÖ KanalG §§ 2, 9, 19
NÖ BauO § 62 Abs 2
Haben zwei Marktgemeinden mit den Eigentümern eines noch ungeteilten Grundstücks im Gemeindegebiet der einen (ersten) Marktgemeinde, ein vom Gemeinderat dieser Marktgemeinde genehmigtes (privatrechtliches) Übereinkommen geschlossen, wonach diese Liegenschaft an das öffentliche Mischwasserkanalnetz der anderen Marktgemeinde angeschlossen werde und das Entgelt dafür von den Eigentümern an die andere Marktgemeinde zu entrichten sei, und hat die erste Marktgemeinde in diesem Übereinkommen auch ausdrücklich zugestimmt, dass das Entgelt für den gestatteten Kanalanschluss vom (jeweiligen) Eigentümer der Liegenschaft an die andere Marktgemeinde direkt entrichtet werde, folgt daraus, dass - unbeschadet der späteren Abteilung einer Liegenschaft von dem bis dahin ungeteilten Grundstücks - die Vereinbarung über die Entrichtung der Kanalanschlussgeb an die andere Marktgemeinde bei der Beurteilung der ersten Gemeinde als AbgGläubiger hinsichtlich des in ihrem Gemeindegebiet neu entstandenen Grundstücks keine Anwendung findet.