VStG §§ 24, 51e, 66 Abs 4
GSpG §§ 52, 53
1. Gem § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG hat die bel Beh im Verfahren über Berufungen gegen StrafB jedenfalls in der Sache zu entscheiden. Eine Grenze für die Präzisierung von Spruch und Begründung des StrafB ergibt sich nur aus dem Begriff der Sache des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl dazu allgemein Köhler in: N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor §§ 51 ff VStG, RN 6 und 7). Die Erfüllung des Erfordernisses einer ausreichenden Bescheidbegründung führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines BerufungsB.