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Inländerdiskriminierung durch das Glückspielgesetz

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/287ÖStZB 2012, 542 Heft 19 v. 1.10.2012

GlSpG: § 2 Abs 3

AEUV Art 49, 56

Die Frage der Inländerdiskriminierung durch § 2 Abs 3 GSpG wäre nur dann relevant, wenn eine nationale Umsetzungsregelung oder der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einer Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Inländern führt. Da dies bei Beurteilung Gerätes "Fun-Wechsler" als Glückspielautomat (vgl VwGH vom 28. 6. 2011, Zl. 2011/17/0068) jedoch nicht der Fall ist, ist es hier nicht entscheidend, welche Konsequenz die Annahme der Anwendbarkeit der verfassungsrechtlichen Überlegungen des VfGH zum Grundverkehrsrecht auch auf den vorliegenden Zusammenhang hätte. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass dem österreichischen Verfassungsrecht die Rechtsfolge der Nichtanwendbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit fremd ist. Eine Nichtanwendung von geltenden Vorschriften des Glücksspielgesetzes aus verfassungsrechtlichen Gründen käme daher selbst unter der Annahme des Vorliegens einer Unionsrechtswidrigkeit, die zu einer Inländerdiskriminierung führen würde, nicht in Betracht. Es kommt lediglich die verfassungskonforme Interpretation oder aber die Antragstellung eines Gerichts an den VfGH gem Art 89 und Art 140 B-VG in Betracht.

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